Zur Zulässigkeit von Drohnenbildern

Am 23.10.2024 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Fall I ZR 67/23, dass Luftbildaufnahmen urheberrechtlich geschützte Werke, die mit Drohnen aufgenommen werden, nicht unter die sogenannte „Panoramafreiheit“ fallen. Die Panoramafreiheit erlaubt es zwar, Werke im öffentlichen Raum zu fotografieren und zu veröffentlichen, jedoch nur aus Perspektiven, die von öffentlichen Wegen oder Plätzen aus zugänglich sind.

In diesem Fall hatte der Kläger Luftaufnahmen eines urheberrechtlich geschützten Kunstwerks mithilfe einer Drohne angefertigt und in einer Publikation verwendet. Der BGH argumentierte, dass die Luftaufnahmen eine unnatürliche Perspektive bieten, die im öffentlichen Raum normalerweise nicht zugänglich ist. Laut § 59 UrhG sei die Panoramafreiheit auf Perspektiven beschränkt, die von allgemein zugänglichen Standpunkten ohne technische Hilfsmittel (wie Drohnen) eingenommen werden können. Der BGH entschied daher, dass die Nutzung der Drohne hier eine Urheberrechtsverletzung darstellen und zugunsten des Künstlers und seines Verwertungsinteressens ausgelegt werden müsse.

Diese Entscheidung setzt die bisherige Rechtsprechung fort, sodass auch das Verwenden anderer Hilfsmittel zur Änderung der Perspektive – wie Leitern – die Panoramafreiheit eingeschränkt werden kann. Drohnenaufnahmen dürfen demnach nur dann ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden, wenn sie ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Perspektiven erstellt wurden, die auch ohne Drohneneinsatz eingesetzt werden.

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