Geschäftsführer sind während der Zeit ihrer Bestellung als Geschäftsführer und während des Bestehens eines Anstellungsverhältnisses auch ohne gesonderte Regelung verpflichtet, Wettbewerbshandlungen zu unterlassen. Verstöße hiergegen können zur Abberufung und Kündigung führen.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote, also solche, die dem Geschäftsführer auch nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit ein Wettbewerbsverbot auferlegen, sind nicht unüblich. Wirksam sind solche nachvertraglichen Wettbewerbsverbote aber nur, wenn diese zeitlich und gegenständlich begrenzt sind.
Ob eine bereits gezahlte Karenzentschädigung bei einem Verstoß des Geschäftsführers gegen sein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wieder zurückzuzahlen ist, war bislang umstritten. Der Bundesgerichtshof hat nun mit einem aktuellen Urteil vom 23.04.2024 (Az.: II ZR 99/22) zulasten des Geschäftsführers entschieden. Die Karenzentschädigung ist zurückzuzahlen.
Der Bundesgerichtshof betont in seiner Entscheidung, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote nur wirksam sind, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten. Auch muss einem Geschäftsführer für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, anders als bei Arbeitnehmern, nicht zwingend eine Karenzentschädigung vertraglich zugesichert oder später gezahlt werden. Wird eine solche Karenzentschädigung dann aber sozusagen überobligatorisch vereinbart, kann ohne weiteres auch geregelt werden, dass diese Karenzentschädigung im Falle eines Wettbewerbsverstoßes zurückzuzahlen ist.
Fazit
In Geschäftsführer-Anstellungsverträgen sollte daher nicht ohne weiteres und ohne jegliche Prüfung eine Karenzentschädigung im Falle eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zugesichert werden. Sollte eine solche Karenzentschädigung aber vereinbart werden, ist darauf zu achten, dass eine Rückzahlungsklausel vorgesehen wird.