Schriftform bei Arbeitsverträgen – Altersbefristung aber künftig in Textform

Ein weiterer Schritt bei der Bürokratieentlastung und damit: es geht ja doch einfacher. Die Bundesregierung hat am 19.06.2024 Änderungen zu dem Entwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) beschlossen. In arbeitsrechtlicher Hinsicht soll zukünftig der Abschluss von Arbeitsverträgen sowie Arbeitnehmerüberlassungsverträgen in Textform ausreichend sein, um der Pflicht aus dem Nachweisgesetz zu genügen. Ein Nachweis in Papierform wäre dann nur noch auf Verlangen des Arbeitnehmers oder in Ausnahmefällen erforderlich.

Zwar können Arbeitsverträge, wie bisher schon, auch mündlich geschlossen werden. Nachdem man noch geltenden aktuellen Nachweisgesetz, müssen aber die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich niedergelegt werden.

Erfolgt dies direkt im Arbeitsvertrag, muss der Arbeitsvertrag also eigenhändig vom Arbeitgeber unterzeichnet sein. Mit der beabsichtigten Gesetzesänderung soll dieses Schriftformerfordernis nun entfallen. Die Textform soll ausreichen.

Dies gilt aber nicht für befristete Arbeitsverträge. Diese bedürfen nach wie vor der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG).

Zu solchen befristeten Arbeitsverträgen zählen auch „unbefristete“ Arbeitsverträge, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen des Rentenalters vorsehen (sogenannte Altersbefristung).

Bei der geltenden strengen Schriftform hinsichtlich der Vereinbarung von Altersgrenzen soll künftig die Neuerung durch die Ersetzung der Textform erfolgen.  Insoweit wird § 41 SGB VI die Ergänzung wie nachstehend erhalten,

„(2) Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze

vorsieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und

Befristungsgesetzes gilt nicht.“

Hier sieht das BEG IV nun die vorgenannte Änderung im Sozialgesetzbuch IV vor, wonach die Textform für wirksame „Altersbefristungen“ genügen soll. Durch diese für Arbeitsvertragsparteien begrüßenswerte Ausgestaltung wird es damit zukünftig möglich sein, Arbeitsverträge in Textform abzuschließen, solange sie neben der Altersbefristung keine anderweitigen Befristungsabreden oder (nachvertragliche) Wettbewerbsverbote enthalten sollen. Das bisher bestehende Formerfordernis der Schriftform hat für die Arbeitnehmer in der Regel weniger Bedeutung, da mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze eine erhöhte Absicherung durch Rentenleistungen einhergeht. Ferner, so die Begründung im Beschluss der Bundesregierung aus Juni 2024, bestünde bei den Arbeitnehmern regelmäßig die Erwartungshaltung, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet.

Die mit dem Gesetzesentwurf zum Bürokratieentlastungsgesetz auch für das Arbeitsrecht geplanten Änderungen sind sehr zu begrüßen.

 

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