Na Prost – wann liegt Gutsabfüllung bei Weinen vor?

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied am 29.08.2024 über die Voraussetzungen zur Verwendung der Bezeichnungen „Weingut“ und „Gutsabfüllung“ bei Weinen (Az. 3 C 13.23). Im konkreten Fall hatte eine Winzerin aus dem Weinbaugebiet Mosel für die Kelterung ihrer Trauben jährlich eine Kelteranlage für 24 Stunden angemietet. Die Frage war, ob unter diesen Bedingungen die genannten Bezeichnungen verwendet werden dürfen.

Nach EU-Recht dürfen die Begriffe „Weingut“ und „Gutsabfüllung“ nur verwendet werden, wenn das Weinbauerzeugnis ausschließlich aus Trauben gewonnen wird, die von den Rebflächen des betreffenden Betriebs stammen, und die Weinbereitung vollständig in diesem Betrieb erfolgt. Das BVerwG stellte klar, dass die Anmietung einer Kelteranlage die Voraussetzung der vollständigen Weinbereitung im eigenen Betrieb nicht zwingend ausschließt. Entscheidend sei jedoch, dass das Weingut die durchgängige Leitung, Überwachung und Verantwortung für die gesamte Weinherstellung innehat. Dies umfasst auch die Entscheidungsbefugnis bei unvorhergesehenen Problemen während der Kelterung.

Im vorliegenden Fall war nicht sichergestellt, dass die Winzerin oder ihr Personal bei auftretenden Problemen während der Kelterung die Entscheidungsgewalt hatten. Daher sah das Gericht die Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnungen „Weingut“ und „Gutsabfüllung“ als nicht erfüllt an und wies die Revision der Klägerin zurück.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass Winzer, die bestimmte Arbeitsschritte auslagern, sicherstellen müssen, dass sie während des gesamten Herstellungsprozesses die volle Kontrolle und Verantwortung behalten, um die genannten Bezeichnungen rechtmäßig verwenden zu dürfen.

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