Mit Urteil vom 01.08.2024 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 6 AZR 38/24), dass bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) für die Feiertagszuschläge der reguläre Beschäftigungsort maßgeblich ist.
Der Fall betraf einen Techniker, der an einem Klinikum in Nordrhein-Westfalen (NRW) arbeitete und im November 2021 an einer Fortbildung in Hessen teilnahm. Am 01.11. (Allerheiligen) erbrachte er dort Arbeitsleistung. Dieser Tag gilt in NRW als gesetzlicher Feiertag nicht jedoch in Hessen.
Der Kläger fordert Feiertagszuschläge für diesen Tag, basierend auf der Feiertagsregelung in NRW. Das BAG entschied zu Gunsten des Klägers und stellte klar, dass für solche Ansprüche die Feiertagsregelung des regelmäßigen Beschäftigungsortes gilt, nicht die des Einsatzortes. Die Entscheidung gilt jedoch nur für den TV-L und ist nicht ohne weiteres auf andere Beschäftigungsverhältnisse übertragbar.
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