Mit Urteilen vom 11. September 2024 (Aktenzeichen I ZR 139/23, I ZR 140/23, I ZR 141/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Abbildung von Postern im Internet keine Urheberrechtsverletzung darstellt.
In allen drei Fällen wurden die Poster auf Fotos oder Videos der Beklagten abgebildet, die im Internet veröffentlicht wurden, entweder auf Facebook, Webseiten von Agenturen oder zur Bewerbung von Hotels. Die Klägerin, die Rechte an den Fotografien beanspruchte, forderte Schadensersatz, Ersatz der Abmahnkosten und Auskunft über die Nutzung.
Der BGH entschied, dass diese Darstellungen durch eine konkludente (stillschweigende) Einwilligung des Fotografen gerechtfertigt seien. Diese Einwilligung basiere darauf, dass es sich um eine übliche Nutzung handeln würde, mit der der Fotograf rechnen musste, wenn er seine Werke ohne vertragliche Einschränkungen öffentlich zugänglich machte. Es sei üblich und vorhersehbar, dass Menschen in mit Tapeten dekorierten Räumen Fotos oder Videos anfertigen und diese zu privaten oder gewerblichen Zwecken ins Internet stellen. Einschränkungen hätten vertraglich vereinbart werden müssen, was hier nicht der Fall sei.
Haben Sie Fragen zum Thema, sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie gern!