Arbeitsgericht Aachen Urteil vom 2.9.2023 – 8 Ca 2199/22
Der Klassiker: Der Mitarbeiter erhält vom Arbeitgeber ein Jobrad im Wege der Finanzierung durch Entgeltumwandlung im sogenannten Jobradmodell. Leasingnehmerin war der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber verpflichtete sich gegenüber dem Mitarbeiter, an den Leasingraten zu beteiligen. Dann erkrankte der Mitarbeiter für längere Zeit. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes von 6 Wochen erhielt der Mitarbeiter dann Krankengeld. Eine Entgeltumwandlung konnte also in diesem Zeitraum nicht mehr erfolgen. Der Arbeitgeber zahlte während des Krankengeldbezuges keinen Beitrag mehr zur Leasingrate. Vielmehr zog der Arbeitgeber die zwischenzeitlich angefallenen Leasingraten von der nächsten Entgeltfortzahlung an den Mitarbeiter ab. Das Arbeitsgericht Aachen hat diese Vorgehensweise in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung bestätigt. Dieses Ergebnis sei auch nicht unangemessen, finanziere er doch die Nutzung des Fahrrads faktisch aus seinem Einkommen selbst.
Praxistipp!
Bevor ein Arbeitgeber vorschnell Zahlung leistet, sollte er in solchen Fällen überlegen, ob er nicht ebenfalls so vorgehen kann. Allerdings ist bislang nicht überliefert, ob dieses Urteil so rechtskräftig geworden ist. In jedem Fall empfiehlt es sich, eine entsprechende Regelung in der vertraglichen Vereinbarung über das Jobrad mit dem Mitarbeiter aufzunehmen. Ansonsten gilt: Nur keinen Streit vermeiden!
Jürgen W. Gerth
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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