
LAG Köln bestätigt rein informellen Charakter von Gehaltsbescheinigungen
Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 28.01.2025 (Az. 7 SLa 378/24) klargestellt, dass Gehaltsabrechnungen keine rechtsgestaltende Wirkung entfalten, sondern lediglich eine Wissenserklärung darstellen. Die Entscheidung verdeutlicht die Abgrenzung zwischen bloßer Information und verbindlichen Rechtsakten im Arbeitsverhältnis.
Im zugrundeliegenden Fall forderte ein Flugbegleiter erfolglos 6.977 € aus einer zunächst fehlerhaften August-2023-Abrechnung. Das Gericht wies dies zurück, da die Korrektur im September 2023 zulässig war – trotz daraus resultierender Rückforderungen der Krankenkasse.
Gehaltsabrechnungen dienen nach § 108 GewO lediglich der Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht des Arbeitgebers. Sie dienen der Transparenz über Entgeltbestandteile, Abzüge und Nettozahlungen, ohne damit Ansprüche neu zu begründen oder anzuerkennen. Das LAG Köln betont in seiner Entscheidung:
„Eine Lohnabrechnung hat nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen.“
und damit die rein informelle Funktion von Lohnabrechnungen, unterstreicht aber gleichzeitig die wachsende Bedeutung von Transparenz im Kontext gesetzlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen.
Selbst bei fehlerhaften Abrechnungen entfalten diese keine Bindungswirkung nach §§ 780, 781 BGB. Eine rechtlich bindende Erklärung aus einer Gehaltsabrechnung setzt eine bewusste, ausdrückliche Willenserklärung voraus, die in standardisierten Gehaltsbescheinigungen regelmäßig nicht enthalten ist.
Folgerungen für Arbeitgeber:
- die Korrektur fehlerhafter Abrechnungen bleibt möglich
- Vermeidung von Formulierungen, die als Anerkenntnis missdeutet werden könnten
Fazit
Die Entscheidung bestätigt die ständige Rechtsprechung zur rein informellen Funktion von Gehaltsabrechnungen. Arbeitgeber behalten damit die Flexibilität zur Korrektur, während Arbeitnehmer prüfen müssen, ob Abrechnungen mit vertraglichen Vereinbarungen übereinstimmen. Für verbindliche Regelungen bleibt ein ausdrückliches Schuldanerkenntnis oder eine vertragliche Änderung erforderlich.