Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Im Jahr 2019 trat das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft. Es wird geregelt unter welchen Voraussetzungen eine Information als Geschäftsgeheimnis zu verstehen ist.

Legal definiert wird das Geschäftsgeheimnis in § 2 Nr. 1 GeschGehG. Demnach muss die Information einen wirtschaftlichen Wert haben, der sich nur ergeben kann, sofern die Information weder allgemein bekannt, noch ohne Weiteres zugänglich ist. Durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen muss das bestehende berechtigte Interesse des Geheimnisinhabers geschützt werden. Vom Gesetz wird dabei nicht geklärt, wann eine solche angemessene Maßnahme vorliegen kann. Am Schutz dieser vertraulichen Informationen sollte jedes Unternehmen ein hohes Interesse haben und dementsprechend für eine ausreichende Absicherung sorgen. Die Beurteilung findet anhand von Kriterien, wie dem Wert des Geheimnisses und der Größe des Unternehmens, statt. Die jeweiligen Informationen sollten dabei innerhalb des Unternehmens nach ihrer Schutzbedürftigkeit kategorisiert werden.

Im digitalen Zeitalter gewinnt dieses Gesetz immer weiter an Bedeutung. Es erscheint damit umso wichtiger, ein effizientes Geheimnisschutzkonzept zu entwickeln und in Arbeitsverträge mit aufzunehmen. Dabei sollte die Zeit im Anschluss an einen Arbeitsvertrag nicht außer Acht gelassen werden. Fehlt es an einem geeigneten Konzept, so droht der Verlust des Geheimnisses.

Entscheidend ist, dass jede Information des Unternehmens die geschützt werden soll auch konkret festgehalten wird. Catch-all-Klauseln werden durch die Gerichte regelmäßig als unwirksam betrachtet. Catch-all-Klauseln zeichnen sich durch eine ungenaue Bestimmung aus, die sich auf alle, während des Arbeitsverhältnisses erhaltenen betrieblichen Informationen erstreckt. Entscheidend zu beachten ist, diese Informationen konkret darzustellen und transparent zu regeln. Diese können sich unter anderem auf Fertigungsverfahren, Kunden- und Personallisten, Produktionsmethoden oder auch Umsatzzahlen beziehen. Es sollte darauf geachtet werden, die Klauseln je nach Bereich des jeweiligen Mitarbeiters anzupassen.

Es scheint folglich sinnvoll die Geheimnisse zunächst durch angemessene Geheimnisschutzmaßnahmen zu schützen und diese regelmäßig an den Stand der Geheimnisse anzupassen. Darüber hinaus ist zu raten, etwaige Klauseln konkret zu gestalten.

Sie haben Fragen oder wir können Sie bei der Gestaltung der entsprechenden Klauseln/ Vereinbarungen unterstützen?

Kontaktieren Sie gern unsere Ansprechpartner des pkl-Teams Arbeitsrecht.

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