Bereits im Jahr 2014 hatte der EuGH in einem Grundsatzurteil ein „Recht auf Vergessen“ im Internet eingeführt.
Mit einem aktuellen Grundsatzurteil hat der EuGH am 08.12.2022 (Rechtssache C-460/20) das Recht auf Löschung und Vergessenwerden im Netz abermals gestärkt. Der Entscheidung zugrunde lag eine Vorlagefrage des Bundesgerichtshofes.
Danach müssen Suchmaschinenbetreiber wie Google Einträge aus den Ergebnislisten dann löschen, wenn diese nachweislich falsch sind. Die Betroffenen könnten sich dabei direkt an den Suchmaschinenbetreiber wenden. Eine vorherige Inanspruchnahme des Verbreiters der Falschnachrichten sei nicht erforderlich.
In seinem Urteil stellte der EuGH zunächst klar, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nicht uneingeschränkt gelte, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegen andere Grundrechte abzuwägen sei. Allerdings müsse das Recht auf freie Information nach Ansicht des EuGH immer dann zurücktreten, wenn ein für den Inhalt der Information nicht unbedeutender Teil der Information unrichtig ist.
Die Beweislast für die Unrichtigkeit der Information trage die Person, die die Auslistung begehrt. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen treffe den Betroffenen die Verpflichtung, den Betreiber der Suchmaschine über alle Umstände und Tatsachen, auf die er seine Auslistungsbegehren stützt, darzulegen. Der Betreiber der Suchmaschine müsse in die Lage versetzt werden, aufgrund der vorgebrachten Argumente die Plausibilität und Richtigkeit der beanstandeten Informationen zu prüfen. Der Betroffene müsse dabei lediglich die Beweise vorbringen, die „vernünftigerweise verlangt werden können“. Einer gerichtlichen Entscheidung bedürfe es nicht. Der Betreiber sei demgegenüber nicht verpflichtet, bei der Ermittlung und Suche nach den für die Auslistung erheblichen Tatsachen selbst mitzuwirken.
Weiter hatte der EuGH sich damit zu befassen, unter welchen Voraussetzungen Betroffene die Löschung sogenannter Vorschaubilder verlangen können. Die Veröffentlichung von Fotos mit der Abbildung von Personen stellt nach Ansicht des EuGH einen besonders starken Eingriff in die Rechte der abgebildeten Person auf Schutz des Privatlebens und der personenbezogenen Daten dar. Bei der Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen sei hier zu berücksichtigen, ob die Fotos lediglich den in einem Artikel enthaltenen Text veranschaulichen sollen oder ob es sich um Fotos (sog. „Thumbnails“) handelt, die außerhalb dieses Kontextes angezeigt werden. Insgesamt sei bei dieser Abwägung dem vorhandenen oder nicht vorhandenen Informationswert der Fotos besonderes Gewicht beizumessen.
Nachdem die Vorlagefrage des BGH nunmehr entschieden ist, wird dieser über die Revision der Kläger zu entscheiden haben. Sollten die von den Klägern vorgelegten Beweise für die Unrichtigkeit der Angaben vom BGH für stichhaltig erachtet werden, dürfte dem Antrag auf Löschung der Falschnachrichten stattgegeben werden.
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Hans-Georg Stache
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