Bürokratieabbau trifft auf Arbeitsrecht

Am 30.08.2023 hat das Bundeskabinett die Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen, welches einen wesentlichen Beitrag zum Abbau von bürokratischen Hürden leisten soll. Davon ist unter anderem auch das Arbeitsrecht betroffen. Nachstehend geben wir einen Überblick über die kommenden – arbeitsrechtlichen – Neuerungen.

  • Arbeitsverträge
    • Das 2022 verschärfte Nachweisgesetz (NachwG) soll dahingehend angepasst werden, dass bei schriftlichen Arbeitsverträgen die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen zu erteilen, entfällt, wenn und soweit ein Arbeitsvertrag in einer die Schriftform ersetzenden gesetzlichen elektronischen Form geschlossen wurde.
    • Dies soll auch für in elektronischer Form getroffene Änderungsvereinbarungen hinsichtlich wesentlicher Vertragsbedingungen gelten.
    • Ausnahme: Wirtschaftsbereiche und –zweige nach § 2 a Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), also z.B. im Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs- oder Gebäudereinigungsgewerbe.
  • Arbeitszeugnis und Aushänge
    • Die elektronische Form soll auch für die gesetzlichen Regelungen zur Erteilung von Arbeitszeugnissen ermöglicht werden.
    • Die elektronische Zurverfügungsstellung (z. B. über ein betriebsinternes Intranet, o.ä.) von aushangpflichtigen Informationen nach dem Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz soll ebenfalls möglich sein, sofern alle Beschäftigten entsprechend freien Zugang zu den Informationen haben.
  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
    • Für Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Ablehnung soll das Schriftformerfordernis durch die Textform ersetzt werden.
  • Schriftformerfordernis
    • Die elektronische Form soll im BGB die Regelform werden, weshalb bisher geltende zahlreiche Schriftformerfordernisse soweit wie möglich abgeschafft werden sollen.
    • Die Digitalisierung des Rechtsverkehrs für Wirtschaft sowie Bevölkerung soll vereinfacht und weitmöglich digitalisiert werden.
    • Nach derzeitigem Stand soll es aber bei dem strengen Schriftformerfordernis für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen bleiben

Hinweis Schriftform und Textform

Gesetzliches Schriftformerfordernis die Übermittlung von Schreiben mittels Fotokopie, Telefax oder E-Mail führt wegen Fehlens der eigenhändigen Unterschrift zur Unwirksamkeit

Textform – erlaubt alle nicht-mündlichen Übermittlungsarten


Wir halten Sie dazu weiter informiert.

nach oben