Mit der Frage, ob die Bezeichnung „hautfreundlich“ in der Werbung für ein Desinfektionsmittel zulässig ist, befasst sich die jüngste Entscheidung Bundesgerichtshof (BGH) vom 10. Oktober 2024 (Az. I ZR 108/22). Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hatte gegen eine Drogeriemarktkette geklagt, die ein Desinfektionsmittel mit der Angabe „hautfreundlich“ beworben hatte. Der BGH entschied, dass diese Werbung gegen die EU-Biozidverordnung verstößt.
Die Bezeichnung „hautfreundlich“ wird vom BGH als irreführend bewertet, da sie eine positive Eigenschaft des Produkts hervorhebt und dadurch die potenziellen Risiken des Desinfektionsmittels verharmlosen könnte. Nach Art. 72 Abs. 3 der Biozidverordnung sind solche Angaben, die das Risikopotenzial eines Biozidprodukts herunterspielen, verboten. Der BGH stellte fest, dass die Werbung geeignet ist, Verbraucher in die Irre zu führen, und gab der Klägerin in ihrem Unterlassungsantrag Recht.
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