Sich im Internet zu präsentieren ist für die Unternehmen eine Möglichkeit der kommerziellen Kommunikation mit den Verbrauchern am Markt. Entscheidend hierfür kann der passende Domainname sein, welcher klar erkennbar mit dem jeweiligen Unternehmen verbunden werden kann. Es kann dabei allerdings der Fall vorliegen, dass der gewünschte Domainname bereits vergeben und damit für das Unternehmen nicht mehr nutzbar ist.
Aus dem bereits vergebenen Domainnamen entsteht nach der Registrierung allerdings kein besonderes Schutzrecht, wodurch kein Anspruch bzgl. ähnlichen oder verwechslungsfähigen Domainnamen besteht. Für einen solchen Schutz müsste der Domainname dem Schutz des MarkenG oder des allgemeinen Namenschutzes nach § 12 BGB unterliegen. Dennoch unterliegt die Domainregistrierung dem Prinzip „first comes, first served“, was zur Folge hat, dass derjenige der die Domain zuerst eingetragen hat, diese vor einer zeitlich späteren Registrierung schützen kann.
Fraglich ist, wie gegen eine mögliche Verletzung von Kennzeichen oder Namen vorgegangen werden kann. Der BGH hat bereits 2002 einen Übertragungsanspruch bei kennzeichenrechtlichen Ansprüchen abgelehnt. Begründet wurde dies durch die Tatsache, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf die Registrierung eines bestimmten Domainnamens gibt und es somit kein absolutes Recht ist. Einzuwenden ist allerdings, dass durch diese Auslegung die Interessen des Kennzeicheninhabers, dessen Kennzeichenrecht durch den ursprünglichen Domainnamen verletzt wird, nicht ausreichend bedacht werden. Allerdings würde dies dem Prinzip „first comes, first served“ widersprechen.
Eine Möglichkeit besteht nur darin, dass der bisherige Inhaber gegenüber der DENIC eG (die Registrierungsstelle für Domain) in die Löschung einwilligt. Dadurch würde die Möglichkeit geschaffen werden, dass sich das Unternehmen den Domainnamen sichern könnte und diesen für sich registrieren kann. Dafür müsste allerdings das Halten des Domainnamens an sich schon eine Verletzung der Kennzeichenrechte darstellen. Diese Schwelle ist als sehr hoch zu betrachten.
Aus dem Bereicherungsrecht könnte sich ein Anspruch ergeben. Dabei müsste die ursprüngliche Registrierung einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Kennzeichenrechts darstellen. Dies ist aber nur bei Unternehmen denkbar, bei denen es sich um bekannte Unternehmenskennzeichnungen handelt, wobei es dabei auf die tatsächlichen Marktverhältnisse ankommt.
Fraglich ist, wann eine missbräuchliche Domainübertragung vorliegt. Dafür muss festgestellt werden, dass der Domaininhaber den Domainnamen allein in der Absicht registriert hat, um diesen für einen Dritten zu blockieren. Dies kann angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Registrierung kein ernsthafter Benutzungswille vorgelegen hat und die Registrierung darauf abzielte, eine möglichst hohe Ablösesumme für den Domainnamen zu erreichen. Wobei grundsätzlich zu beachten ist, dass die Registrierung an sich noch keine Verletzungshandlung darstellt, sofern sich der Domainname noch keiner konkreten Ware oder Dienstleistung zuordnen lässt. Es muss folglich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB vorliegen, um dagegen vorgehen zu können.
Schlussendlich lässt sich feststellen, dass zwar kein Übertragungsanspruch per se vorliegt, es allerdings ermöglicht wird an den jeweiligen Domainnamen heranzukommen. Wobei das Prinzip des „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ nicht missachtet werden darf und es tatsächlich zu einer Verletzung von Rechten des Unternehmens gekommen ist.
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