So wie Trennungen zwischen (Ehe)Partnern oder Arbeitgebern – Arbeitnehmern oft zu Konflikten in der weiteren Auseinandersetzung führen, so führt auch insbesondere im Falle der Beendigung von Mietverhältnissen die Kaution zu Streitigkeiten.
Mit seinem Urteil vom 10.06.2024 – Az. VIII ZR 184/23 – hat der Bundesgerichtshof nunmehr insoweit die Rechte auf Vermieterseite gestärkt. Bisher galt, dass Ersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache gemäß § 548 BGB nach 6 Monaten verjähren. Mit der Entscheidung des BGH dürfen Vermieter auch nach Ablauf dieser 6monatigen Verjährungsfrist auf die Kaution zugreifen, um Schäden an der Mietsache zu beheben.
Vermieter dürfen also nach Ablauf der geltenden Verjährungsfrist Schadenersatz für Mietschäden verlangen und dazu finanzielle Ansprüche mit der Kaution verrechnen. Voraussetzung dafür ist, dass der Schadenersatzanspruch bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist noch hätte verrechnet werden können.
Vorausgegangen war die Klage einer Mieterin, weil ihr Vermieter die Mietkaution in Höhe von rund 780 Euro nach ihrem Auszug nicht zurückgezahlt hatte, was er damit begründete, dass er die Kaution mit Schadenersatzforderungen für entstandene Schäden an der Wohnung verrechnet habe. Der Vermieter hatte diese Schäden zwar innerhalb der Frist von sechs Monaten angezeigt, ließ jedoch offen, ob die Mieterin sie selbst beseitigen soll oder ob sie für den Schaden zahlen müsse. Nach Ablauf der Frist zog er die Kaution ein.
Die vorinstanzlich befassten Gerichte hatten noch der Klägerin stattgegeben, der BGH gab nunmehr jedoch dem Vermieter recht und hob damit das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth auf. Es sei ausreichend, dass der Vermieter Ansprüche wegen der Beschädigung der Mietwohnung innerhalb der 6monatigen Verjährungsfrist geltend gemacht habe. In diesem Fall könne er auch erst nach Ablauf der Verjährungsfrist die eingeforderten Schadensersatzansprüche mit der Mietkaution verrechnen.