Das Bundeskabinett hat am 01.11.2023 ein Gesetz zur Vergütung von Betriebsräten beschlossen. Ein entsprechender Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes ist damit auf den Weg gebracht, um mehr Rechtssicherheit bei der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern zu schaffen. Bei der Anwendung der bisherigen Vorschriften sind in der Praxis aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2023 (6 StR 133/22) erhebliche Unsicherheiten entstanden. Ebenso bringt die Bundesregierung mit der Gesetzesbegründung eine Klarstellung der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BAG.
Mit der Neuregelung wird nun klarstellt, dass Betriebsratsmitglieder nach § 78 S. 2 des BetrVG (BetrVG) wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen. Für die Vergütung regelt § 37 Abs. 4 BetrVG, dass diese nicht niedriger sein darf als die vergleichbarer Beschäftigter.
Im Überblick die wichtigsten geplanten Änderungen wie folgt:
- Der Gesetzentwurf stellt klar, dass zur Bestimmung der Vergleichspersonen auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen ist.
- Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes soll eine Neubestimmung der Vergleichsgruppe vorgenommen werden können.
- Die Betriebspartien sollen in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung von Vergleichspersonen regeln können.
- Sowohl diese Betriebsvereinbarung als auch die nachfolgende Festlegung der konkreten Vergleichspersonen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat soll nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden können.
- Eine Begünstigung oder Benachteiligung soll nicht vorliegen, wenn das Betriebsratsmitglied die für die Vergütung erforderlichen Anforderungen erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt ist.
Die Entscheidung des BGH stand wegen ungenauer Formulierungen sehr in der Kritik. Die Begründung des Gesetzes wird nunmehr für sehr ausführlich und aufschlussreich angesehen.
Es bleibt nun abzuwarten, ob die gesetzlichen Änderungen so auch umgesetzt werden und wie sich diese in der Praxis bewähren.