Schadenersatz wegen Verwendung von Video-/Fotoauf­nahmen von Arbeitnehmern

Das LAG Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer Anspruch auf Schadenersatz gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber in Höhe von 10.000 Euro nach Art. 82 DSGVO wegen der unberechtigten Verwendung von Video- und Fotoaufnahmen hat (Urteil vom 27.07.2023, Az. 3 Sa 33/22).

Ein Arbeitnehmer machte gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, ein Unternehmen der Werbetechnikbranche, Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung von Video- und Fotoaufnehmen mit Abbildungen seiner Person nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend.

Zwar erlischt mit Ausscheiden aus dem Unternehmen nicht automatisch eine erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers zur Verwendung von Fotos oder Videos. Allerdings besteht die Möglichkeit zum Widerruf (so schon BAG, Urteil vom 19.02.2015, Az. 8 AZR 1011/13).

Im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses waren von dem Kläger arbeitsbedingt Video- und Fotoaufnahmen gefertigt worden, welche die Beklagte auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses u.a. für Werbezwecke im Internet weiterverwendete. Den Aufforderungen des Klägers nach seinem Ausscheiden, das Bildmaterial zu löschen, war der Arbeitgeber zunächst nicht nachgekommen. Im Zuge der verspäteten Beseitigung des Bildmaterials machte der Kläger sodann immateriellen Schadenersatz gerichtlich geltend.

In erster Instanz hatte das zuständige Arbeitsgericht dem Kläger einen Schadenersatz von 3.000 Euro zugesprochen, hiergegen ging der Kläger in Berufung.

Im vorliegenden Fall liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers vor. Der ehemalige Arbeitgeber ist dem Grunde nach zur Zahlung von Schadenersatz wegen des Verstoßes gegen Art. 17 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Art. 82 Abs. 1 DSGVO bzw. zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichtet. Das Gericht sieht die Persönlichkeitsverletzung durch die Nutzung der Film- und Fotoaufnahmen, die den Kläger erkennbar über längeren Zeitraum zeigen, begründet. Zwar war der Kläger im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Fertigung und Verwendung einverstanden, jedoch musste die Beklagte davon ausgehen, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein solches Einverständnis nicht mehr gegeben war. Die Beklagte ist erst nach 9 Monaten und mehrerer Aufforderungen seitens des Klägers dem Beseitigungsanspruch nachgekommen.

Das LAG führt insoweit aus, dass das erstinstanzliche Gericht bei der Festsetzung des Schadenersatzanspruchs nicht ausreichend berücksichtigt hat, dass die Beklagte auch nach Beendigung den Kläger zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzte. Dies bedeutet zwar nicht, dass eine „Gewinnabschöpfung“ vorzunehmen ist, wohl aber, dass die Erzielung von Gewinnen aus der Rechtsverletzung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung mit einzubeziehen ist. In solchen Fällen muss von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen; als weiterer Bemessungsfaktor kann die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung berücksichtigt werden. Unter Abwägung dieser Umstände hielt das LAG einen Entschädigungsbetrag von 10.000 Euro für angemessen.

Tipp

Bei der Verwendung von Fotos und Videos von Arbeitnehmern sollten vorher klare und wirksame Vereinbarungen mit den betreffenden Arbeitnehmern, auch über die Verwendung nach Vertragsende getroffen. Viele in der Praxis verwendete Vereinbarungen sind jedoch wegen fehlerhafter Formulierung unwirksam.

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