Grundsätzlich haben Männer und Frauen Anspruch auf gleiche Bezahlung für gleiche oder gleichwertige Arbeit.
Dass Frauen in Gehaltsverhandlungen oft zurückhaltender agieren als Männer und letztere in Gehaltsverhandlungen oft höhere Löhne oder Gehälter aushandeln, lässt das Bundesarbeitsgericht als Grund für eine unterschiedliche Bezahlung nicht gelten (BAG, Urteil vom 16.02.2023, Az. 8 AZR 450/21).
In der Praxis sind nach dieser Entscheidung zwar Unterschiede im Gehalt auf Grundlage von Erfahrung und Qualifikation des Mitarbeiters weiterhin möglich. Bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit fallen diese beiden Argumente als Rechtfertigung für ungleiche Bezahlung künftig aber weg.
Dem wegen des Geschlechts benachteiligten Mitarbeiter stehen gegen den Arbeitgeber Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG zu.
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Hans-Georg Stache
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