Insolvenzverwaltung in Eigenverwaltung
Mit den Neuerungen die die Insolvenzordnung durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen erfahren hat, sind die Hürden für eine Sanierung durch die Geschäftsleitung in Eigenverwaltung deutlich gesenkt worden.
Die Erleichterung der Eigenverantwortung
Die Erleichterung der Eigenverwaltung gilt auch, wenn der Schuldner nicht das Schutzschirmverfahren beantragt, sondern sich für eine unmittelbare Sanierung nach der Insolvenzordnung entscheidet, um einen Insolvenzplan umzusetzen oder eine übertragende Sanierung umzusetzen. Zukünftig soll die Anordnung der Eigenverwaltung, sofern der Schuldner dies beantragt, der Regelfall sein.
Restrukturierungen können nur gelingen, wenn die Geschäftsleitung das Vertrauen der Gläubiger und des Gerichts hat.
Erneuerbare Energien
Planungssicherheit im Prozess
Den Leitungsorganen wird regelmäßig die erforderliche Kenntnis von den insolvenzspezifischen Besonderheiten fehlen, um eine sachgerechte Verfahrensabwicklung zu gewährleisten. Um Planungssicherheit im Prozess zu bekommen empfiehlt es sich, im Vorfeld der Insolvenz Leitungsorgane um Fachleute für Sanierung und Insolvenzrecht, sog. Chief Restrukturing Officer (CRO), zu erweitern.
Verantwortung als Restrukturierungsgeschäftsführer
Die beantragte Eigenverwaltung wird so personell unterlegt, indem die erforderliche erhöhte Sachkunde und die notwendige Zuverlässigkeit in das Unternehmen integriert werden.
pkl hat seit 1999 in Krisensituationen Geschäftsführer gestellt, die in die Geschäftsleitung eintreten und unternehmerische Verantwortung als Restrukturierungsgeschäftsführer übernehmen.
Wir begleiten Sie gerne durch wirtschaftlich schwierige Zeiten.
Ansprechpartner
Wir prüfen schnell, was machbar ist und zeigen Lösungsansätze auf – Ihre Ansprechpartner:
Dresden
Ihr Ansprechpartner in Dresden.
Hermann Kulzer
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht